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Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) setzt der deutsche Gesetzgeber die geltenden EU-Richtlinien (EU) 2015/839 (Geldwäscherichtlinie) und (EU) 2019/1153 (Finanzinformationsrichtlinie) in deutsches Recht um.
Die Umwandlung des Transparenzregisters vom Auffangregister[1] zum Vollregister und die EU-weite Registervernetzung sollen eine schnelle und unkomplizierte Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und Europol ermöglichen. Die EU gibt hierzu vor, auf Länderebene strukturierte Datensätze in einheitlichem Datenformat zu verwenden.
Das Transparenzregister besteht seit 01. Oktober 2017. Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften gemäß §§ 18 ff. GwG sind verpflichtet, Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten[3] gemäß § 19 Abs. 1 GwG einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das elektronisch geführte Transparenzregister mitzuteilen. Ziel des Transparenzregisters und seiner EU-weiten Vernetzung ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Schaffung von Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten sowie die gemeinschaftliche Nutzung von Konto- und Finanzinformationen für Zwecke der Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten.[4]
Das bisherige Auffangregister
Bedingt durch die sogenannte Meldefiktion gemäß §20 Abs. 2 GwG beinhaltete das bisherige Auffangregister keine vollständigen Datensätze, sondern verwies je nach Datenlage auf ein anderes Subjektregister (Handelsregister, Personenregister etc.) mit Informationen zu oder Dokumenten über den wirtschaftlich Berechtigten. In diesen Fällen war bis dato keine gesonderte Eintragung in das Transparenzregister notwendig. Diese war nur dann verpflichtend, wenn keine Informationen in den in § 20 Abs. 2 GwG aufgeführten Registern enthalten waren. Da die bislang genutzten und hinterlegten Daten in den jeweiligen Registern nicht in einer einheitlichen Datenstruktur vorlagen, konnten diese gemäß EU-Richtlinienvorgabe nicht für die Vernetzung der Transparenzregister verwendet werden.
Änderungen durch die Umwandlung in ein Vollregister
Allgemeine Änderungen
Durch die Umwandlung in ein Vollregister müssen Rechtseinheiten gemäß § 20 Abs. 1 GwG, juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften ebenso wie nach § 21 GwG nichtrechtsfähige Stiftungen ihren wirtschaftlich Berechtigten nun nicht nur identifizieren, sondern aufgrund der im TraFinG aufgehobenen Meldefiktion explizit an das Transparenzregister melden. Die Richtigkeit der Daten liegt fortan in der Verantwortung der entsprechenden Rechtseinheiten. Falschangaben, Versäumnisse der Mitteilungspflicht und der Aktualisierung der Daten werden durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Ob der § 17 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) für die Höhe der Bußgelder in diesen Fällen einschlägig sein wird und welche Folgen die Sanktionen haben, wird sich zeigen. Die Meldepflicht ist in Form des TraFinG am 01. August 2021 in Kraft getreten, jedoch gibt es rechtsformabhängige Übergangsfristen, in denen die Zeiträume für die anstehenden erstmaligen Meldungen gestaffelt sind.[5]
Änderungen für Verpflichtete gemäß § 2 GwG
Für Verpflichtete gemäß § 2 GwG wurde in § 11 Abs. 5 GwG-neu[6] festgelegt, dass die Erhebung der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bei Neukunden bzw. Erstkontakt „beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Personen zu erfolgen“ hat. Eine weitere Änderung bezieht sich auf bereits bestehende Geschäftsbeziehungen. Im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 3 GwG-neu ist die Pflicht der Überprüfung mit der Einsicht in das Transparenzregister abgegolten, sofern die dortigen Angaben mit den nach § 11 Abs. 5 GwG-neu erhobenen Angaben übereinstimmen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Daten bzw. der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, müssen weitere Maßnahmen zur Identifizierung ergriffen werden. Dies führt zu einer erheblichen Zeitersparnis und größeren Effizienz bei der Überprüfung bestehender Geschäftsbeziehungen.
Änderungen für börsennotierte Gesellschaften
Börsennotierte Gesellschaften waren bisher von der Meldepflicht befreit, dies ändert sich jedoch mit § 3 Abs. 2 S. 5 GwG-neu. Auch börsennotierte Unternehmen müssen künftig ihren wirtschaftlich Berechtigten wie andere Rechtseinheiten nach den bestehenden Richtlinien des § 3 GwG dem Transparenzregister melden.
Änderungen für Vereinigungen mit Sitz im Ausland bei Share-Deals
Auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland sollen durch eine Änderung des § 20 Abs. 1 GwG dazu verpflichtet werden, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister zu melden, sofern diese durch einen sogenannten Share-Deal, also durch den Anteilserwerb eines inländischen Unternehmens, gleichzeitig Eigentumsrechte an einem inländischen Grundstück nach § 1 Abs. 3 GrEStG erhalten.
Ausführungsstellen auf Bundesebene
Die Registerführung obliegt dem Bundesanzeiger Verlag. Der EU-Richtlinienvorgabe folgend werden das Bundesamt für Justiz (BfJ) und das Bundeskriminalamt (BKA) vom Bund für den Kontenabruf und den Kontendatenaustausch mit Europol benannt. Das BKA steht zudem als Zentralstelle für den EU-weiten Finanzinformationsaustausch und für den Zugang zum Informationsaustausch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf Bundesebene zur Verfügung.[7]
Fazit
Die Umwandlung des Auffangregisters in ein Vollregister ist generell als positiver Schritt in Richtung einer effektiveren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sehen, jedoch bleiben auch nach der Einführung des TraFinG Fragen bezüglich der Wirksamkeit und der Nachhaltigkeit offen.
Die Effektivität der Vernetzung der europäischen Transparenzregister in Bezug auf die Datenqualität ist kritisch zu hinterfragen. Denn die Transparenzregister der einzelnen Mitgliedstaaten müssen nach der EU-Richtlinie zwar aus einheitlichen, strukturierten Datensätzen bestehen, aber den landesindividuellen Gesetzgebungen liegen keine einheitlichen Anforderungen an die Datenerhebung der wirtschaftlich Berechtigten zugrunde. Hierzu sollte eine EU-weite Regelung der Erhebung der Daten des wirtschaftlich Berechtigten eingeführt werden, damit jeder EU-Mitgliedstaat denselben Standard im Datenerhebungsprozess aufweist und die Datenqualität der Transparenzregister steigt.
Zudem nimmt die registerführende Stelle keine inhaltliche Prüfung der gemeldeten Daten vor, sodass Falschmeldungen mehr oder minder nur durch Zufall auffällig werden, zum Beispiel durch Unstimmigkeitsmeldungen. Diese Unstimmigkeitsmeldungen müssen nach den „Transparenzregister - Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG), Stand: 09. Februar 2021“ von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG und einigen Behörden über die Internetseite des Transparenzregisters abgegeben werden. Unstimmigkeiten liegen vor, wenn die eigenen Erkenntnisse zu wirtschaftlich Berechtigten von den im Transparenzregister eingetragenen Daten abweichen. Das wird in der Praxis vor allem bei den als kritisch anzusehenden wirtschaftlich Berechtigten selten der Fall sein. Demnach können konsistent falsch angegebene Daten nicht identifiziert werden, wenn beispielsweise eine meldepflichtige Rechtseinheit einen falschen wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister meldet und die gleiche Auskunft an einen Verpflichteten im Zuge einer Begründung einer Geschäftstätigkeit meldet. Da dem Verpflichteten die Identifizierung und die laufende Überprüfung der Richtigkeit der Daten zum wirtschaftlich Berechtigten obliegt, stellen diese im ausgeführten Beispiel keine Unstimmigkeit mit dem Transparenzregister dar und führen demnach auch nicht zu einer Unstimmigkeitsmeldung.
Transaktionen mit Vertragspartnern mit verschachtelten Gesellschaftsstrukturen im Ausland bringen per se ein erhöhtes Risiko mit sich. Gerade aber solche Strukturen verschleiern die eigentlich wirtschaftlich Berechtigten sehr gut, sodass diese auch im Zuge einer stichhaltigen Analyse schwerlich aufgedeckt werden können. Die Vernetzung der Transparenzregister unterstützt die Identifikation dieser ohnehin schon schwer identifizierbarer wirtschaftlich Berechtigten in nur sehr geringem Maße, da es in § 3 Abs. 2 S. 5 GwG heißt: „Wenn nach Durchführung umfassender Prüfungen […] kein wirtschaftlich Berechtigter […] ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.“ Das bedeutet, die Personen, die bislang von den Verpflichteten und anderen Rechtseinheiten noch nicht identifiziert werden konnten, werden auch mit der Meldepflicht nicht weniger schwer zu ermitteln sein, sodass möglicherweise lediglich in den besonders schwierigen Fällen erneut nur die sog. fiktiven wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden. Somit bleibt auch die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten in der Problematik wie in der Methodik weiterhin ungelöst. Es wird lediglich die laufende Prüfungspflicht der Verpflichteten mit Einsicht in das Vollregister erleichtert und eine Zeitersparnis geboten. Der jedoch deutlich größere Aufwand und somit auch das größte Risiko in Form der „Initialidentifikation“ der wirtschaftlich Berechtigten bleibt durch die Umwandlung auf ein Vollregister unberührt.
Wie wirksam die EU-weite Vernetzung der Transparenzregister trotz der oben aufgeführten Schwachstellen schlussendlich ist, wird sich nach der ersten Evaluierungsrunde zeigen, wenn die ersten Zahlen und Fälle von den zuständigen Stellen der EU und des Bundes veröffentlicht werden.
[1] Ein Auffangregister „fängt“ Daten auf (in unserem Fall Daten über einen wirtschaftlich Berechtigten), die in keinem anderen Subjektregister aufgeführt sind. Somit stehen nur vereinzelte Daten im Auffangregister, samt Verweise auf andere Register. Nur wenn die Daten in keinem anderen Register eingetragen sind, müssen sie im Auffangregister gelistet sein. Das Auffangregister beinhaltet somit nur die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten, die sonst nirgends eingetragen sind.
[3] Wer unter den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten fällt, regelt § 3 GwG.
[4] Vgl. BT-Drucksache 19/28164 S.30.
[5] Wird keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter identifiziert, erfolgt eine Meldung des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gem. § 3 Abs. 2 S. 5 GwG. Dies wird durch das „Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG)“, Stand: 09.02.2021) des BVA bestätigt.
[6] GwG-neu referiert auf die bereits in Kraft getretenen Änderungen des GwG, die sich im Zuge der Einführung des TraFinG ergaben.
[7] Vgl. BT-Drucksache 19/28164 S. 2 f.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre „Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute“ (AuA BT für Kreditinstitute) am 08. Juni 2021 veröffentlicht. Das Konsultationspapier hierzu hatte die BaFin bereits im Januar 2021 veröffentlicht, um insbesondere den Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, zu den einzelnen Punkten Stellung zu nehmen.
Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass einzelne Punkte in dem besonderen Teil konkretisiert werden und führt weiterhin aus, dass der „Besondere dem Allgemeinen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise“ vorgeht.
Die Hinweise zu Ziffer 1 − Herkunft der Vermögenswerte bei Bartransaktionen − sind spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung, also spätestens am 08. August 2021 umzusetzen, und in die bestehenden Prozesse und Abläufe zu integrieren.
Während es für Bartransaktionen bei Gelegenheitskunden bereits implementierte und gelebte Prozesse gibt, wird die Nachweispflicht für Bartransaktionen bei Bestandskunden ab einem Betrag von 10.000 Euro die Kreditwirtschaft vor Herausforderungen stellen. Obwohl die BaFin den Verpflichteten erlaubt, bei bestimmten Kundengruppen auf die Einzeltransaktionsprüfungen zu verzichten, müssen diese gleichwohl weiterhin regelmäßig auf ihre Plausibilität hin überprüft und das Ergebnis angemessen dokumentiert werden.
Keine Ausführungen macht die BaFin dahingehend, wie künftig mit einer bewussten Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro umzugehen ist. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, hierfür Indizien in den Research-Systemen zu implementieren, somit müsste aber bei Auffälligkeiten jeder konkrete Fall mit dem Kundenbetreuer thematisiert und die abschließende Fallbearbeitung verschoben werden, bis ein nachvollziehbarer Herkunftsnachweis durch den Kunden erbracht wird.
Nicht überraschend kommen die Hinweise für den Immobiliensektor, da dieser Bereich als besonders anfällig für Geldwäscheaktivitäten gilt. Bereits in der Vergangenheit wurde kommuniziert, dass dem Bundeskriminalamt (BKA) bekannt ist, dass der sogenannte „Russian Laundromat“ nach Deutschland geschleustes Geld in den Immobiliensektor investiert hat. Bemerkenswert ist, dass in NRW im Juni bei einer Großrazzia im Zusammenhang mit Clan-Kriminalität eine Immobilie beschlagnahmt wurde und grundbuchrechtlich dem Staat übertragen werden soll.
Quelle: Festnahmen bei Razzien gegen Clankriminalität in NRW (faz.net)
Dieser Vorgang zeigt exemplarisch, wie anfällig der Immobiliensektor ist, und dass angemessene Maßnahmen notwendig sind.
Besondere Beachtung haben die unter Punkt 6 gemachten Ausführungen zu den Monitoring-Systemen verdient. Hier wird explizit ausgeführt, dass eine Ex-post-Überwachung zum Zwecke des Researchs ausreichend ist. Basis für die Parametrisierung soll die institutseigene Risikoanalyse sein. Hier weist das Papier unter Punkt 6.2.2. darauf hin, dass unter anderem die aktuellen Erkenntnisse und Veröffentlichungen der FIU soweit möglich abzubilden sind.
Dieses hat zur Folge, dass die Risikoanalyse zeitnah bei neuen Fallgestaltungen oder durch die FIU publizierten Typologie-Papieren zu überprüfen und anzupassen ist. Ebenfalls notwendig ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Regelwerks in den Monitoring-Systemen. Ein besonderes Augenmerk ist dem Thema der Schwellenwertbestimmung zu dem definierten Regelwerk zu schenken. Eine Angemessenheit der Schwellenwerte für die einzelnen Peer-Groups sollte nachvollziehbar dokumentiert sein, insbesondere aufgrund welcher Erkenntnisse die entsprechenden Schwellenwerte gewählt wurden. Hilfreich kann hier unter anderem die Analyse der Fälle der Vergangenheit sein sowie eine regelmäßige Analyse der zu erstattenden Meldungen.
Darüber hinaus weist die BaFin darauf hin, dass auch die Fallbearbeitung inhaltlich für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Durch die in der Vergangenheit oft monierten erheblichen Mängel in der Dokumentation mag dieser Aspekt ebenfalls wenig überraschen. Klarheit schafft die BaFin in dem Papier bezüglich der Anforderungen an die Dokumentation, insbesondere auch die Dokumentation der Nutzerrechte sowie die Änderungen in den Systemen selbst. Alle Änderungen sollen nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein.
Insgesamt kommt eine Vielzahl von Aktivitäten auf die Kreditinstitute zu. Es wird spannend sein zu beobachten, wie die Verpflichteten mit diesen Herausforderungen umgehen und diese entsprechend umsetzen.
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