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Seit dem 18. März 2021 ist die Neufassung des Paragrafen 261 Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft getreten und die Geldwäschestrafbarkeit erheblich ausgeweitet worden. Während die Vorgängerfassung die Geldwäschetatbestände explizit aufführte und ein Vortatenkatalog detailliert auflistete, was eine Vortat für eine Geldwäschehandlung darstellen konnte, steht mit der Novellierung des § 261 StGB nunmehr der „All-Crime-Ansatz“ im Fokus.
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre „Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute“ (AuA BT für Kreditinstitute) am 08. Juni 2021 veröffentlicht. Das Konsultationspapier hierzu hatte die BaFin bereits im Januar 2021 veröffentlicht, um insbesondere den Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, zu den einzelnen Punkten Stellung zu nehmen.
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Übergeordnetes Ziel ist die strategische und planvolle Weiterentwicklung der IT des Bundes.
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 08.06.2021 mit der Veröffentlichung der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute die gesetzlichen Pflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 GwG konkretisiert und gleichzeitig auferlegt, dass die in Ziffer 1 der AuA beschriebene Mittelherkunft bei Bartransaktionen abzuklären ist und die damit einhergehenden Prüf- und Dokumentationspflichten bis zum 08.08.2021 anzuwenden sind.